Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 56a

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsBild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Begriff des veröffentlichten Werk siehe § 8.

Schlagworte

Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P56a/NOR40041630

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