Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz einsVon einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Absatz eins, angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
  3. Absatz 3Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

Anmerkung

1. Für fotografische Bildnisse, die keine Werke iS des § 1 sind,
gilt § 75.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

nahe Angehörige, Fotografie, Porträt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024457

Alte Dokumentnummer

N2193612185R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P55/NOR12024457

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