Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
14.10.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsVon einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.Absatz eins, gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Absatz eins, angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
(3)Absatz 3Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
Anmerkung
1. Für fotografische Bildnisse, die keine Werke iS des § 1 sind,
gilt § 75.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Schlagworte
nahe Angehörige, Fotografie, Porträt
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024457
Alte Dokumentnummer
N2193612185R