(2)Absatz 2Die Vorschriften des Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.Die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer 3, gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.