Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 53

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsZulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst:
    1. Ziffer eins
      wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im Paragraph 15,, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann;
    2. Ziffer 2
      wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;
    3. Ziffer 3
      wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem Erwerbsunternehmen zufließt.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Absatz eins, Ziffer 3, gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 109.
2. Sg. Aufführungsfreiheit.
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

Militärmusik, Kirchenmusik, Volksmusik

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038404

Alte Dokumentnummer

N2199654199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P53/NOR12038404

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