Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
30.09.2015
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2003.
2. Sg. musikalisches Kleinzitat.
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
5. EG: Art. II,
BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40041628