Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 52,

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:

  1. Ziffer eins
    wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
  2. Ziffer 2
    wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
  3. Ziffer 3
    wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003.
2. Sg. musikalisches Kleinzitat.
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
5. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P52/NOR40041628

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