Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

11.10.2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.

Paragraph 43,
  1. Absatz einsReden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
  3. Absatz 3Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Absatz eins, bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16
3. EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
4. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041621

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P43/NOR40041621

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