(4)Absatz 4Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (Paragraph 11,) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.