Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 19

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Schutz geistiger Interessen.

Schutz der Urheberschaft.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
  2. Absatz 2Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.

Anmerkung

Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen: § 57.

Schlagworte

Urheberpersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, droit moral

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024420

Alte Dokumentnummer

N2193612148R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P19/NOR12024420

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