Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 16b

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Folgerecht

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsParagraph 16, Absatz 3, gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:

4%

von den ersten

50.000 EUR,

3%

von den weiteren

150.000 EUR,

1%

von den weiteren

150.000 EUR,

0,5%

von den weiteren

150.000 EUR,

0,25%

von allen weiteren Beträgen;

 

die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.

  1. Absatz 2Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 2.500 EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. Paragraph 23, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Als Originale im Sinn des Absatz eins, gelten Werkstücke,
    1. Ziffer eins
      die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
    2. Ziffer 2
      die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
    3. Ziffer 3
      die sonst als Originale angesehen werden.
  3. Absatz 4Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 22/2006;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 22/2006.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40115802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P16b/NOR40115802

Navigation im Suchergebnis