Anmerkung
1. Abs. 2: Übergangsbestimmung: § 105.
2. Abs. 2: Zur Bearbeitung siehe § 5.
3. Abs. 3: Zur Veröffentlichung siehe § 8.
4. Zu den Verwertungsrechten von gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken siehe §§ 38 bis 40.
5. Zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten durch
Verwertungsgesellschaften siehe VerwGesG,
BGBl. Nr. 112/1936,
sowie Art. II UrhGNov. 1980,
BGBl. Nr. 321/1980.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015