Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 14

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch III. Abschnitt
Das Urheberrecht.

1. Verwertungsrechte.

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
  2. Absatz 2Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
  3. Absatz 3Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.

Anmerkung

1. Abs. 2: Übergangsbestimmung: § 105.
2. Abs. 2: Zur Bearbeitung siehe § 5.
3. Abs. 3: Zur Veröffentlichung siehe § 8.
4. Zu den Verwertungsrechten von gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken siehe §§ 38 bis 40.
5. Zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten durch
Verwertungsgesellschaften siehe VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936,
sowie Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.

Schlagworte

Recht der ersten Inhaltsangabe, Bearbeitungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024415

Alte Dokumentnummer

N2193612143R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P14/NOR12024415

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