Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 13

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Ungenannte Urheber.

Paragraph 13,

Solange der Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.

Anmerkung

Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.

Schlagworte

anonym, Anonymität

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024414

Alte Dokumentnummer

N2193612142R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P13/NOR12024414

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