Artikel I. Dieses Abkommen ist auf Filme anzuwenden, die nach lehrhafter Methode einem vorzüglich erziehlichen internationalen Zweck dienen und unter eine der folgenden fünf Kategorien fallen:
a)Litera a Filme, die bestimmt sind, das Werk und die Ziele des Völkerbundes sowie anderer durch die Hohen Vertragschließenden Teile allgemein anerkannter internationaler Organisationen bekanntzumachen;
b)Litera b Filme, die für den Unterricht auf allen Stufen geschaffen wurden;
c)Litera c Filme zur beruflichen Fortbildung und Beratung einschließlich der Filme der industriellen Technik und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation;
d)Litera d Filme über wissenschaftliche oder technische Forschungen oder zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;
e)Litera e Filme über Gesundheitspflege, körperliche Erziehung, Fürsorge und soziale Hilfe.