Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien) § 0

Kurztitel

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1932

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.05.1932

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.11.1930

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Titel

Übereinkommen, betreffend finanzielle Fragen.
StF: BGBl. Nr. 148/1932 (NR: GP IV 65 AB 81 S. 22.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. November 1930 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen samt Protokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1931.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 11. Mai 1932 stattgefunden. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 8 an dem genannten Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich und Italien haben die Absicht, endgültig in gegenseitigem Einvernehmen im Rahmen der allgemeinen Regelung der durch den Krieg entstandenen finanziellen Fragen auch die zwischen ihnen behängenden, nicht auf dem Staatsvertrage von Saint-Germain beruhenden finanziellen Fragen zu regeln, und insbesondere jene, betreffend die Approvisionierung Österreichs (Extra(Relief)schuld), die in die Regelung durch die Reliefbonds nicht einbezogen worden ist und haben daher zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten übereingekommen sind wie folgt:

Schlagworte

e-rk,
Reliefschuld

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

NOR11000170

Alte Dokumentnummer

N1193215229S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/148/P0/NOR11000170

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