Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

14.08.1997

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
  2. Absatz 3Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel.

Schlagworte

Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht, Freiheitsrecht, Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse, Religion, Beamter, Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, Wahlrecht, öffentlicher Dienst, status activus, Konfession, Staatsreligion, öffentlicher Bediensteter, öffentlich Bediensteter

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12016143

Alte Dokumentnummer

N1199710948I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A7/NOR12016143

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