Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-VerfassungsgesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

B-VG

Index

Vorheriger Suchbegriff10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

Artikel 41.
  1. Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
  2. Absatz 2Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40087980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A41/NOR40087980

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