Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 21.
  1. Absatz einsDen Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Absatz 2,, in Artikel 14, Absatz 2,, Absatz 3, Litera d und Absatz 5, Litera c und in Artikel 14 a, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.
  2. Absatz 2Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Absatz eins,) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
  4. Absatz 4Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.
  5. Absatz 5Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Artikel 66, Absatz eins, übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
  6. Absatz 6In den Fällen des Absatz 5, besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.

Anmerkung

ÜR enthält Art. III BVG, BGBl. Nr. 350/1981.

Schlagworte

Land, Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, öffentlicher Bediensteter, Gemeindeverband, Homogenitätsprinzip, Vertragsbediensteter, oberstes Organ, Rechnungshofpräsident, Ernennung, Titel, Bestellung, Berufsbeamter, Bediensteter, Bundesbediensteter, Landesbediensteter, Gemeindebediensteter, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A21/NOR40045747

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