Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 151

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

08.01.1999

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 151.
  1. Absatz einsDie Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  6. Absatz 6Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie Art. 11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  7. Absatz 7Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  8. Absatz 7 aArt. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.
  9. Absatz 8Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  10. Absatz 9Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
  11. Absatz 10Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  12. Absatz 11Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1013/1994 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art. 56 Abs. 2 und 4, Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs. 1, Art. 124, Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276/1992 außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge.
    5. Ziffer 5
      Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im übrigen gilt Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2 und 3.              
    6. Ziffer 6
      Ziffer 5, tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.
  13. Absatz 12Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.
  14. Absatz 13Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.
  15. Absatz 14Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  16. Absatz 15Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.
  17. Absatz 16Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  18. Absatz 17Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  19. Absatz 18Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  20. Absatz 19Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12017383

Alte Dokumentnummer

N1199956419L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A151/NOR12017383

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