Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 139

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 139.
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
    4. Ziffer 4
      auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
    5. Ziffer 5
      einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
    6. Ziffer 6
      einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
    Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz eins aWenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat.
  3. Absatz eins bDer Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
  4. Absatz 2Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
  5. Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
    1. Ziffer eins
      der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
    2. Ziffer 2
      von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
    3. Ziffer 3
      in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,
    so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.
  6. Absatz 4Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 5Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
  8. Absatz 6Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
  9. Absatz 7Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Absatz 4,

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40152547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A139/NOR40152547

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