Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 123a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 123a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 123a.
  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.
  2. Absatz 2Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz eins, angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40094636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A123a/NOR40094636

Navigation im Suchergebnis