Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 123a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Abs. 1 angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz eins, angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Rechnungshofbericht, Bundesrechnungsabschluß,
Bundesrechnugsabschluss, Budgetgesetz, Antrag, Ausschuß, Ausschuss,
Unterausschuß, Unterausschuss, Anhörungsrecht,
Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsausschuß,
Nationalratsausschuss, Rederecht, Gegenstand,
Verhandlungsgegenstand
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045830