Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 123a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 123a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.

  1. Absatz 2Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz eins, angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.

Schlagworte

Rechnungshofpräsident, Rechnungshofbericht, Bundesrechnungsabschluß, Bundesrechnugsabschluss, Budgetgesetz, Antrag, Ausschuß, Ausschuss, Unterausschuß, Unterausschuss, Anhörungsrecht, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsausschuß, Nationalratsausschuss, Rederecht, Gegenstand, Verhandlungsgegenstand

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A123a/NOR40045830

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