Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 12.
  1. Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
    4. Ziffer 4
      Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
    5. Ziffer 5
      Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt;
    6. Ziffer 6
      Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
  2. Absatz 2Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Schlagworte

Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalten, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40152498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A12/NOR40152498

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