Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 100

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 100.
  1. Absatz einsJeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
  2. Absatz 2Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.

Schlagworte

Landtagsauflösung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Präsenzquorum, Wahlausschreibung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002774

Alte Dokumentnummer

N1193018907R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A100/NOR12002774

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