Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) § 0

Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1926

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.02.1925

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen.
StF: BGBl. Nr. 176/1926 (NR: GP II 298 AB 309 S. 98.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Nachdem der Nationalrat dem am 23. Februar 1925 in Rom unterfertigten Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen samt Schlußprotokoll und zwei Zusatzprotokollen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. Juni 1925.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1926 in Rom ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Italien

haben in der Absicht, die mit dem jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen freundschaftlich zu ordnen,

wobei von jeder grundsätzlichen Erörterung oder rechtlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain abgesehen wird,

zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, übereingekommen sind, wie folgt:

Anmerkung

Siehe dazu auch Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

NOR11000085

Alte Dokumentnummer

N1192615080P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/176/P0/NOR11000085

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