Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. Art. 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 60

Inkrafttretensdatum

11.12.1929

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Drittes Hauptstück

Vollziehung des Bundes

A. Verwaltung

1. Bundespräsident

Artikel 60.
  1. Absatz einsDer Bundespräsident wird vom Bundesvolk in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl des Bundespräsidenten besteht Wahlpflicht. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Wahlpflicht werden durch Bundesgesetz getroffen, in dem insbesondere auch die Gründe festzusetzen sind, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt.
  2. Absatz 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden; es kann jedoch jede der zwei Wählergruppen, die diese beiden Wahlwerber aufgestellt haben, für den zweiten Wahlgang an Stelle des von ihr aufgestellten Wahlwerbers eine andere Person namhaft machen.
  3. Absatz 3Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
  5. Absatz 5Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
  6. Absatz 6Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 60 enthält Art. II § 16 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Amtsdauer, passives Wahlrecht, Kaiserhaus, Monarchie, Adelsfamilie,
Wiederholungswahl, absolute Mehrheit, Kundmachung, qualifizierte
Mehrheit, Nationalratsauflösung, Zweidrittelmehrheit, Volkswahl,
Nationalratsbeschluß, Amtsausübung, Volk

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002160

Alte Dokumentnummer

N1192912557S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/367/A60/NOR12002160

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