Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. Art. 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1930

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 139.
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;

    über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;

    über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung.

  2. Absatz 2Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3Wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag daher gemäß Artikel 89, Absatz 3, gestellt wurde, hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Verordnung gesetzwidrig war.

Anmerkung

Zum Inkrafttretedatum vgl. Art. II § 22 BVG BGBl. Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verordnungsprüfung, Bundesbehörde, Behörde Anwendung, Publikation,
Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002199

Alte Dokumentnummer

N1192912596S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/367/A139/NOR12002199

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