Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. Art. 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1930

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 130.
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
  2. Absatz 2Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
  3. Absatz 3Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Strafbescheid, Verfallsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002191

Alte Dokumentnummer

N1192912588S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/367/A130/NOR12002191

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