Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. Art. 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 129

Inkrafttretensdatum

01.01.1930

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Sechstes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

A. Verwaltungsgerichtshof

Artikel 129.
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes nach freiem Ermessen vorzugehen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 auch der zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gemäß Ziffer eins, des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde gemäß Ziffer 2, nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.
  4. Absatz 4Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Absatz 2 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
  5. Absatz 5Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
    1. Ziffer eins
      die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
    2. Ziffer 2
      die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      die Angelegenheiten des Patentwesens;
    4. Ziffer 4
      die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 129 enthält Art. II §§ 22, 23 BVG
BGBl. Nr. 393/1929.

Schlagworte

Bescheid, Gesetzwidrigkeit, Behörde, Rechtsverletzung, subjektives
Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Weisungsfreiheit,
Bescheidbeschwerde, Ermessensentscheidung, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002190

Alte Dokumentnummer

N1192912587S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/367/A129/NOR12002190

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