Dieser Staatsvertrag, der am 7. August 1924 in Kraft getreten ist, wurde vom Bundespräsidenten der Republik Österreich am 31. Dezember 1924 ratifiziert. Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1925 im Sekretariate des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Australien
Der Beitritt bezieht sich auch auf die Gebiete von Papua und der Insel Norfolk sowie auf die unter Mandatsverwaltung stehenden Gebiete von Neu-Guinea und Nauru.
Britisches Reich
Ich erkläre, daß meine Unterschrift nicht gilt für die der Hoheit oder der Herrschaft Seiner Britischen Majestät unterstehenden Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Länder.
Dänemark
Bei der Unterzeichnung der von der internationalen Tagung über die unzüchtigen Veröffentlichungen ausgearbeiteten Übereinkunft erkläre ich, der Unterzeichnete, Delegierter der dänischen Regierung, mit Beziehung auf Artikel IV (vergleiche auch Artikel I) folgendes: Nach den Vorschriften des dänischen Rechts sind die in Artikel I aufgeführten Handlungen nur dann strafbar, wenn sie in Artikel 184 des dänischen Strafgesetzbuchs vorgesehen sind, wonach derjenige bestraft wird, der eine unzüchtige Schrift veröffentlicht oder unzüchtige Bilder verkauft, verbreitet, auf andere Weise vertreibt oder öffentlich ausstellt. Außerdem ist zu bemerken, daß die dänische Gesetzgebung über die Presse besondere Vorschriften für Personen enthält, die wegen Preßvergehen verfolgt werden können. Diese Vorschriften sind auf die in Artikel 184 vorgesehenen Handlungen anwendbar, wenn die Handlungen als Preßvergehen angesehen werden können. Ehe die dänische Gesetzgebung auf diese Fälle angewendet werden kann, muß die Revision des dänischen Strafgesetzbuchs abgewartet werden, die wahrscheinlich bald erfolgt.Bei der Unterzeichnung der von der internationalen Tagung über die unzüchtigen Veröffentlichungen ausgearbeiteten Übereinkunft erkläre ich, der Unterzeichnete, Delegierter der dänischen Regierung, mit Beziehung auf Artikel römisch vier (vergleiche auch Artikel römisch eins) folgendes: Nach den Vorschriften des dänischen Rechts sind die in Artikel römisch eins aufgeführten Handlungen nur dann strafbar, wenn sie in Artikel 184 des dänischen Strafgesetzbuchs vorgesehen sind, wonach derjenige bestraft wird, der eine unzüchtige Schrift veröffentlicht oder unzüchtige Bilder verkauft, verbreitet, auf andere Weise vertreibt oder öffentlich ausstellt. Außerdem ist zu bemerken, daß die dänische Gesetzgebung über die Presse besondere Vorschriften für Personen enthält, die wegen Preßvergehen verfolgt werden können. Diese Vorschriften sind auf die in Artikel 184 vorgesehenen Handlungen anwendbar, wenn die Handlungen als Preßvergehen angesehen werden können. Ehe die dänische Gesetzgebung auf diese Fälle angewendet werden kann, muß die Revision des dänischen Strafgesetzbuchs abgewartet werden, die wahrscheinlich bald erfolgt.
Bei diesem Anlasse hat Dänemark die Erklärung abgegeben, daß der letzte Satz des von Delegierten der dänischen Regierung gelegentlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Vorbehaltes richtig zu lauten habe:
„Bevor die dänische Gesetzgebung in diesen Punkten abgeändert werden kann, muß die Revision des dänischen Strafgesetzbuches abgewartet werden, die wahrscheinlich bald erfolgt.“
Japan
Bei der Unterzeichnung der Internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen erkläre ich, der Unterzeichnete, daß meine Unterschrift nicht gilt für Formosa, Korea, das Pachtgebiet Kwantung, Karafuto und auch nicht für die dem japanischen Mandat unterstehenden Länder. Ferner erkläre ich, daß die Bestimmungen des Artikel XV der erwähnten Übereinkunft die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht berühren.Bei der Unterzeichnung der Internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen erkläre ich, der Unterzeichnete, daß meine Unterschrift nicht gilt für Formosa, Korea, das Pachtgebiet Kwantung, Karafuto und auch nicht für die dem japanischen Mandat unterstehenden Länder. Ferner erkläre ich, daß die Bestimmungen des Artikel römisch fünfzehn der erwähnten Übereinkunft die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht berühren.
Modifizierte Erklärung die nur lautet:
„Die Bestimmungen des Artikels XV des erwähnten Übereinkommens berühren die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht.“„Die Bestimmungen des Artikels römisch fünfzehn des erwähnten Übereinkommens berühren die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht.“
Kolumbien
Vorbehaltlich der späteren gesetzlichen Genehmigung.
Luxemburg
(Übersetzung: ... “Mit dem Vorbehalt, daß sich die luxemburgischen Behörden bei der Anwendung der Strafbestimmungen des Übereinkommens an den Schlußabsatz des Artikels 24 der Verfassung des Großherzogtums halten werden, welcher vorschreibt, daß der Herausgeber, der Drucker oder der Verteiler nicht verfolgt werden kann, wenn der Verfasser bekannt ist, wenn er Luxemburger ist und im Großherzogtum ansässig ist.“)
Niederlande
Gleichzeitig wird verlautbart, daß sich die im Bundesgesetzblatte unter Nr. 305 von 1927 kundgemachte Ratifikation desselben Übereinkommens durch die Niederlande auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao bezieht.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 30. Juli 1985 das Abkommen idF des Protokolls nur für das Königreich in Europa gekündigt; das Abkommen idF des Protokolls bleibt daher für die Niederländischen Antillen weiterhin in Kraft.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 30. Juli 1985 das Abkommen in der Fassung des Protokolls nur für das Königreich in Europa gekündigt; das Abkommen in der Fassung des Protokolls bleibt daher für die Niederländischen Antillen weiterhin in Kraft.
Neuseeland
Meine Unterschrift gilt zugleich für das Mandatsgebiet West-Samoa.
Siam
Die siamesische Regierung behält sich durchaus das Recht vor, die Bestimmungen dieser Übereinkunft gegenüber Ausländern in Siam nach den bestehenden Grundsätzen über die Anwendung der siamesischen Gesetzgebung auf solche Ausländer durchzuführen.