Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 34

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anheimfall von Kulturgut

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.
  2. Absatz 2Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. Absatz 3Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.
  4. Absatz 4Bei den Entscheidungen gemäß Absatz 3, sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P34/NOR40152002

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