Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1922

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch sechs.

Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/706/A6/NOR40004567

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