Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1922

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch fünf.

Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.

Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/706/A5/NOR40004566

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