Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut Art. 14

Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1922

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch vierzehn.

Die Uferstaaten werden der internationalen Kommission eine summarische Beschreibung aller Arbeiten übermitteln, die sie im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung für notwendig erachten, insbesondere von Hochwasserschutzbauten, Bewässerungsanlagen und Arbeiten zur Ausnutzung der Wasserkräfte, die innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen an dem Wasserweg ausgeführt werden sollen.

Die Kommission kann solche Arbeiten nur insoweit verbieten, als sie geeignet wären, die Schiffbarkeit des Stromes zu beeinträchtigen.

Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage der Mitteilung keine Einwendung erhoben, so kann ohne weitere Förmlichkeiten an die Ausführung der erwähnten Arbeiten geschritten werden. Im gegenteiligen Falle hat die Kommission in der kürzesten Frist, spätestens jedoch innerhalb vier Monaten nach Ablauf der ersten Frist, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/706/A14/NOR40004575

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