Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut Art. 13

Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1922

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch dreizehn.

Die Uferstaaten werden berechtigt sein, durch unvorhergesehene oder dringende Umstände erforderlich gewordene Arbeiten innerhalb der Grenzen ihres Staatsgebietes ohne vorherige Genehmigung der internationalen Kommission auszuführen. Sie haben jedoch der Kommission über die Gründe, welche diese Arbeiten veranlaßt haben, ohne Verzug zu berichten und ihr gleichzeitig eine summarische Beschreibung dieser Arbeiten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/706/A13/NOR40004574

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