Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benefizvorstellung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsGebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.
  2. Absatz 2Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.
  3. Absatz 3Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092446

Alte Dokumentnummer

N6192236536L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P10/NOR12092446

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