Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schauspielergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
15.08.1922
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Benefizvorstellung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsGebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.
(2)Absatz 2Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.
(3)Absatz 3Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Gesetzesnummer
10008071
Dokumentnummer
NOR12092446
Alte Dokumentnummer
N6192236536L