Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei) § 0

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1922

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.03.1921

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 30. Mai 1922 in Prag durchgeführt. Das Übereinkommen ist am 6. Juni 1922 als dem Tage der Registrierung beim Sekretariate des Völkerbundes in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1994

Siehe dazu auch:
1. Das gleichlautende Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1921;
2. Grenzstatut, BGBl. Nr. 303/1920;
3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR11000064

Alte Dokumentnummer

N1192214348A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/396/P0/NOR11000064

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