Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4
Inkrafttretensdatum
13.05.1922
Außerkrafttretensdatum
Index
69/06 Kriegsopfer
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus § 3 ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus Paragraph 3, ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10008070
Dokumentnummer
NOR12092432
Alte Dokumentnummer
N6192210230I