Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) Art. 3 § 4

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1922

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 4

Inkrafttretensdatum

13.05.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Paragraph 4,

Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus Paragraph 3, ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092432

Alte Dokumentnummer

N6192210230I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/256/A3P4/NOR12092432

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