Bundesrecht konsolidiert

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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) Art. 8

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 8.

Soweit ein den Kommissionen vorgelegter Antrag sich auf greifbares Eigentum bezieht, sind die Zentralbehörden für Auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Teile auf Antrag der bevollmächtigten Vertretungen verpflichtet, bis zur Beschaffung der den Kommissionen vorzulegenden urkundlichen Unterlagen den provisorischen Schutz über das Eigentum auszuüben. Die urkundlichen Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die bevollmächtigten Vertretungen den Antrag gestellt haben, beigebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001525

Alte Dokumentnummer

N1192215720S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/148/A8/NOR12001525

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