Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Typ
Vertrag – UdSSR
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
14.02.1922
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Gesetzesnummer
10000069
Dokumentnummer
NOR12001563
Alte Dokumentnummer
N1192217044S