Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 4

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch vier.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine sind berechtigt, die zur Aufrechterhaltung ihres Amtsbetriebes sowie zur Unterhaltung ihrer Räumlichkeiten notwendigen Materialien, desgleichen die für den Unterhalt ihres Personals notwendigen Lebensmittel und Bedarfsartikel bis 40 Kilogramm pro Person und Monat zoll- und abgabenfrei einzuführen.

Die Einfuhrgenehmigung wird von der russischen und der ukrainischen Vertretung im Lieferlande bei Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses erteilt, welches in Österreich vom Auswärtigen Amt, in anderen Ländern von den dortigen österreichischen Vertretern beglaubigt sein muß.

Schlagworte

Import, Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001560

Alte Dokumentnummer

N1192217041S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A4/NOR12001560

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