Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Typ
Vertrag – UdSSR
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
14.02.1922
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Gesetzesnummer
10000069
Dokumentnummer
NOR12001570
Alte Dokumentnummer
N1192217051S