Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 14

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch vierzehn.

Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001570

Alte Dokumentnummer

N1192217051S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A14/NOR12001570

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