Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 11

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch elf.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine nehmen durch ihre Handelsvertretungen die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und ihrer Angehörigen wahr.

Die russische und die ukrainische Handelsvertretung in Österreich sind als staatliche Handelsstellen für den Rechtsverkehr auf österreichischem Gebiete als legitimierte Vertreterinnen der russischen, beziehungsweise der ukrainischen Regierung anzusehen. Diese erkennen alle Rechtshandlungen als für sie verbindlich an, die entweder die Leiter der Vertretungen oder die Leiter der Handelsvertretungen oder endlich die von einer dieser Personen bevollmächtigten Beauftragten vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001567

Alte Dokumentnummer

N1192217048S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A11/NOR12001567

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