Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 1

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch eins.

Das Tätigkeitsgebiet der bereits bestehenden beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge wird dahin erweitert, daß sie mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen betraut werden. Den beiderseitigen Delegationen, die hinfort als bevollmächtigte Vertretungen der Republik Österreich, der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik gelten, werden zur Pflege der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren Ländern Handelsvertretungen angegliedert. Die Vertretungen haben ihren Sitz in Moskau und Charkow, beziehungsweise in Wien. Die Vertretungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik in Österreich sind als die einzigen Vertretungen des russischen und des ukrainischen Staates in Österreich zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001557

Alte Dokumentnummer

N1192217038S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A1/NOR12001557

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