Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

§ 37.
  1. (1) Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen.
  2. (2) Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.
  3. (3) Hat der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092406

Alte Dokumentnummer

N6192118245L

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