Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
      5. Litera e
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer
      1. Litera a
        Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. Litera b
        vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    3. Ziffer 3
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
    4. Ziffer 4
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG).
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.
  2. Absatz eins aDer Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entsteht, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Angestellte bei Inanspruchnahme der Gleitpension einen Abfertigungsanspruch im Höchstausmaß der auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden Abfertigung erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Abfertigungsanspruch. Sofern der Angestellte bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 2Eine nach den Absatz eins und 1a gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Monatsersten, welcher der Herabsetzung der Arbeitszeit (Absatz eins a, Satz 1) folgt. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.
  4. Absatz 3Weiblichen Angestellten gebührt – sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat – die Hälfte der nach Paragraph 23, Absatz eins, zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221) oder
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) innerhalb von acht Wochen
    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären; bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach Paragraph 15 e, Absatz eins, MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.
  5. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für männliche Angestellte, sofern sie eine Karenz nach dem VKG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären. Wird jedoch eine Karenz von weniger als drei Monaten in Anspruch genommen, ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären.
  6. Absatz 4 aEine Abfertigung nach Absatz 3 und 4 gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Bei Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß VKG oder MSchG auszugehen.
  7. Absatz 5Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht, wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt im Sinne des Absatz 4, erklärt, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde.
  8. Absatz 6Im Sinne des Paragraph 23, zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den Absatz eins,, 3 und 4. Bei Anwendung des Absatz 2, ruhen jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die die Abfertigung gebührt.
  9. Absatz 7Im übrigen gilt der Paragraph 23, sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40177168

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P23a/NOR40177168

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