Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 25a

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsWenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
    1. Ziffer eins
      eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
    2. Ziffer 2
      Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
  2. Absatz 2Die Beschränkungen des Absatz , gelten nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverträgen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Vertragsfortführung - Vertragsauflösung in der Insolvenz

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1914/337/P25a/NOR40117918

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