Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25a
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsWenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
(2)Absatz 2Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,Die Beschränkungen des Absatz , gelten nicht,
wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117918