Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2024/16/0006
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern
Norm
TabStG 1995 §3 Abs6
VwRallg
Rechtssatz
Schon deshalb, weil nach den Feststellungen des BFG die revisionsgegenständlichen getrockneten Hanfblüten "zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden", besteht nach Ansicht des VwGH kein Grund zur Annahme, es lägen "mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse" vor. Vielmehr spricht der Zweck des TabStG - wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 leg. cit. ergibt - gerade für die Einbeziehung von Produkten der revisionsgegenständlichen Art in die Besteuerung.Schon deshalb, weil nach den Feststellungen des BFG die revisionsgegenständlichen getrockneten Hanfblüten "zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden", besteht nach Ansicht des VwGH kein Grund zur Annahme, es lägen "mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse" vor. Vielmehr spricht der Zweck des TabStG - wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 6, leg. cit. ergibt - gerade für die Einbeziehung von Produkten der revisionsgegenständlichen Art in die Besteuerung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J03
Im RIS seit
28.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JWR_2024160006_20241121J03