Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/16/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2024/16/0006

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

TabStG 1995 §3 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Schon deshalb, weil nach den Feststellungen des BFG die revisionsgegenständlichen getrockneten Hanfblüten "zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden", besteht nach Ansicht des VwGH kein Grund zur Annahme, es lägen "mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse" vor. Vielmehr spricht der Zweck des TabStG - wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 6, leg. cit. ergibt - gerade für die Einbeziehung von Produkten der revisionsgegenständlichen Art in die Besteuerung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J03

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160006_20241121J03