Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/16/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2024/16/0006

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

TabStG 1995 §3 Abs3 Z1
TabStG 1995 §3 Abs6
VwRallg
62004CJ0495 A. C. Smits-Koolhoven VORAB
62015CJ0638 Eko-Tabak VORAB

Rechtssatz

Nach den Feststellungen des BFG müssten die Hanfblüten von der Pflanze entfernt und dieser Pflanzenteil von überschüssigen Blättern befreit werden. Auch müssten die Blüten und Blätter ebenso getrocknet und zerteilt werden. Dies sei schon ein Zerkleinerungsvorgang. Das Reiben der getrockneten Hanfblüten zwischen Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger (oder die Verwendung eines so genannten "Grinders") reiche um eine weitere Zerkleinerung zu erreichen. Diese Hanfblüten befänden sich in einer Form, dass sie - ohne weitere industrielle Fertigung - geraucht werden könnten. Angesichts dieser Feststellungen ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 6.4.2017, C-638/15) - für den VwGH nicht erkennbar, welche von Paragraph 3, Absatz 6, TabStG geforderten Merkmale diese Waren nicht erfüllt hätten. Dass diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 6, TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen (zu tabakfreien Kräuterzigaretten, siehe EuGH 30.3.2006, C-495/04, A.C. Smits-Koolhaven).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0495 A. C. Smits-Koolhoven VORAB
EuGH 62015CJ0638 Eko-Tabak VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160006_20241121J02