Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des VwG (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Gegen einen Beschluss, mit dem das VwG die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches muss auch für die "formlose" Verständigung (§ 281a BAO) über die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde an die Abgabenbehörde samt Mitteilung der Ansicht des BFG gelten, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht.Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des VwG vergleiche auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Gegen einen Beschluss, mit dem das VwG die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig vergleiche z.B. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches muss auch für die "formlose" Verständigung (Paragraph 281 a, BAO) über die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde an die Abgabenbehörde samt Mitteilung der Ansicht des BFG gelten, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht.