Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/13/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/13/0015

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §2a
BAO §281a idF 2018/I/062
BAO §50 idF 2010/I/009
BAO §53 idF 2019/I/104
VwRallg
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 281a heute
  2. BAO § 281a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  1. BAO § 53 heute
  2. BAO § 53 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 53 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 53 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 53 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 53 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Rechtssatz

Gemäß der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. römisch eins Nr. 62, neu eingefügten Bestimmung des Paragraph 281 a, BAO hat das VwG, wenn es nach einer Vorlage (Paragraph 265, BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Der Gesetzgeber geht davon aus vergleiche 190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 56), dass in den genannten Fällen das VwG die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was bereits kraft eines Größenschlusses aus (damals) Paragraph 50, (nunmehr Paragraph 53,) in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO folgt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010; vergleiche weiters z.B. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005). Neu ist hingegen (wie in den Materialien dargelegt) die ausdrückliche Verpflichtung des VwG, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen. Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das VwG ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen vergleiche z.B. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Wenn Paragraph 281 a, BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig wird diese Verständigung aber dadurch zu erfolgen haben, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des BFG dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird. Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung hegt der VwGH nicht. Es liegt ein (verfahrensleitender) Beschluss des VwG vor, also eine in der Verfassung vorgesehene Entscheidungsform. Diese Entscheidung ist - wie auch sonstige Entscheidungen des VwG - den Parteien bekannt zu geben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130015.J07

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023130015_20230920J02