Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1

Rechtssatz

Nichts spricht dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J15

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J14